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Arbeitsrecht

im Bereich der Kirche - Sonderrolle

Den Kirchen ist verfassungsrechtlich garantiert, dass für die Gestaltung des kirchlichen Dienstes und seiner arbeitsrechtlichen Ordnung eine Regelungsautonomie besteht, damit sie ihren Auftrag in der vom kirchlichen Selbstverständnis gebotenen Form verwirklichen können. Sie haben innerhalb der Arbeitsrechtsordnung eine Sonderstellung.

Die Garantie des eigenen Weges betrifft das individuelle und das kollektive Arbeitsrecht. Sie bedeutet keine Freistellung von der Zivilrechtsordnung und den zum Schutz des einzelnen Arbeitsnehmers bestehenden Gesetzen des Arbeitsvertragsrechts.

Auf den nachfolgenden Seiten machen wir Sie auf Regelungen und Rechtsnormen, die auch bei kirchlichen Arbeitsnehmern von Bedeutung sind, aufmerksam.

Ein besonderer Augenmerk gilt der Mitarbeitervertretungsordnung, der Schlichtungsverfahrensordnung, der Darstellung einzelner Dienstvereinbarungen und der Information über Internetadressen zu einzelnen arbeitsrechtlich relevanten Verordnungen oder Gesetzen.

Die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)

Weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestalten und mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages und der kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgeber und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit.

 Zu weiterführenden Seiten bzw. weiteren Gesetzestexten:

Weitere Gesetzestexte als PDF-File:

(Alle Gesetzestexte sind am Ende der Seite im PDF-Format downloadbar)

Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht: