Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Cookie-Einstellungen

Stichwort MAV

"MAV" steht für Mitarbeitervertretung. Die MAV gehört zur innerbetrieblichen Ebene des kirchlichen Arbeitsrechts, das die katholische Kirche selbständig ausgestalten kann. Sie kann als Entsprechung zum Betriebsrat oder Personalrat im staatlichen Bereich verstanden werden. Wenn eine selbstständige kirchliche Einrichtung, z. B. eine Pfarrkirchenstiftung oder eine Caritas-Behindertenwerkstatt, mindestens 5 MitarbeiterInnen beschäftigt (Mesner, Pfarrsekretärin, Kindertagesstättenpersonal, Reinigungskräfte, Sozialarbeiter ....), ist eine MAV nach der vom Diözesanbischof erlassenen Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) zu bilden. Die MAV ist vom Dienstgeber über alle wesentlichen betrieblichen Vorgänge vorab zu informieren, hat aber auch selbst Vorschlags- und Antragsrechte. Von besonderer Bedeutung sind Anhörungsrechte bei der Kündigung von MitarbeiterInnen. Die Nichtbeachtung dieser MAV-Rechte führt dazu, dass in einem Kündigungsschutzprozess die Kündigung für ungültig erklärt wird. Entscheidend sind auch der MAV zustehende Zustimmungsrechte zur Einstellung und zur Eingruppierung der MitarbeiterInnen sowie bei Angelegenheiten der Dienststelle wie z. B. der Einführung einer Gleitzeitregelung oder von Zeiterfassungsgeräten.

In einem begrenzten Umfang können auch Dienstvereinbarungen mit dem Dienstgeber abgeschlossen werden, z. B. zur Urlaubsplanung oder bei der Einführung von technischen Einrichtungen zur Überwachung der MitarbeiterInnen. An diese Dienstvereinbarungen sind alle MitarbeiterInnen in der Einrichtung rechtlich gebunden. Im Unterschied zur KODA, die das Arbeitsvertragsrecht für den überbetrieblichen Bereich gestaltet, achtet die MAV auf die richtige Umsetzung des KODA-Rechtes im innerbetrieblichen Bereich, also in der jeweiligen Einrichtung.

Der MAV kommt damit eine umfassende Schutzfunktion für die MitarbeiterInnen in der Einrichtung zu.

 

Dr. Joachim Eder

entnommen KODA Kompass März 2004, Nr. 17